Bis zum 19. Januar 2033 müssen alle Pkw- und Motorradführerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in den aktuellen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Grundlage ist die Dritte EU-Führerscheinrichtlinie. Der Umtausch erfolgt gestaffelt: Welche Frist für Sie gilt, hängt bei Papierführerscheinen vom Geburtsjahr und bei Kartenführerscheinen vom Ausstellungsjahr ab. Der nächste Stichtag ist der 19. Januar 2027.
Warum der Führerschein umgetauscht werden muss
Ziel des Pflichtumtauschs ist ein einheitliches, fälschungssicheres Dokument in der gesamten EU. Neue Führerscheine sind deshalb nur noch 15 Jahre gültig; danach werden Passfoto und Personendaten aktualisiert.
Wichtig: Der Umtausch ist eine rein verwaltungstechnische Angelegenheit. Ihre Fahrerlaubnis selbst bleibt unverändert bestehen. Eine ärztliche Untersuchung oder eine erneute Fahrprüfung ist nicht erforderlich.
Fristen für Papierführerscheine (ausgestellt bis 31.12.1998)
Bei Papierführerscheinen richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr der Inhaberin bzw. des Inhabers:
| Geburtsjahr | Umtausch bis |
|---|---|
| vor 1953 | 19.01.2033 |
| 1953 – 1958 | 19.07.2022 |
| 1959 – 1964 | 19.01.2023 |
| 1965 – 1970 | 19.01.2024 |
| 1971 oder später | 19.01.2025 |
Mit Ausnahme der Jahrgänge vor 1953 sind diese Fristen bereits abgelaufen. Wer noch einen grauen oder rosa Papierführerschein besitzt und nach 1952 geboren ist, sollte ihn so bald wie möglich umtauschen.
Fristen für Kartenführerscheine (ausgestellt ab 01.01.1999)
Bei Kartenführerscheinen zählt das Ausstellungsjahr, das auf der Karte unter Feld 4a steht:
| Ausstellungsjahr | Umtausch bis |
|---|---|
| 1999 – 2001 | 19.01.2026 |
| 2002 – 2004 | 19.01.2027 |
| 2005 – 2007 | 19.01.2028 |
| 2008 | 19.01.2029 |
| 2009 | 19.01.2030 |
| 2010 | 19.01.2031 |
| 2011 | 19.01.2032 |
| 2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Sonderregel für vor 1953 Geborene
Wer vor 1953 geboren ist, muss seinen Führerschein unabhängig vom Ausstellungsjahr erst bis zum 19. Januar 2033 umtauschen.
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?
Mit Ablauf der Frist verliert das alte Führerscheindokument seine Gültigkeit – die Fahrerlaubnis bleibt jedoch bestehen. Wer bei einer Verkehrskontrolle nur den abgelaufenen Führerschein vorzeigen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit; es droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Den Umtausch sollten Sie trotzdem zeitnah nachholen.
So läuft der Umtausch ab
Zuständig ist die Fahrerlaubnisbehörde (Führerscheinstelle) an Ihrem Wohnsitz. In der Regel benötigen Sie:
- einen gültigen Personalausweis oder Reisepass
- ein aktuelles biometrisches Passfoto
- Ihren bisherigen Führerschein
- eine Karteikartenabschrift, falls Ihr alter Papierführerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt wurde – diese erhalten Sie bei der damals ausstellenden Behörde
Die Gebühr beträgt rund 25 Euro; je nach Behörde können Kosten für Versand oder Expressherstellung hinzukommen. Informieren Sie sich vorab bei Ihrer Führerscheinstelle über Terminvergabe und Abholung.
Häufige Fragen
Muss ich für den Umtausch eine Prüfung ablegen?
Nein. Weder eine ärztliche Untersuchung noch eine erneute Fahrprüfung ist erforderlich. Es wird nur das Dokument ersetzt.
Wie lange ist der neue Führerschein gültig?
Das neue Dokument ist 15 Jahre gültig. Danach muss es erneut umgetauscht werden – Ihre Fahrerlaubnis bleibt davon unberührt.
Ich habe einen ausländischen Führerschein – gilt der Pflichtumtausch für mich?
Der Pflichtumtausch betrifft in Deutschland ausgestellte Führerscheine. Wenn Sie mit einem ausländischen Führerschein in Deutschland leben, gelten eigene Regeln – mehr dazu in unserem Ratgeber Ausländischen Führerschein umschreiben.
Quellen: Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 8e; Bundesregierung – FAQ Führerschein-Umtausch (Stand: September 2026).